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   BGH, 06.03.2024 - 3 StR 15/24   

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https://dejure.org/2024,6761
BGH, 06.03.2024 - 3 StR 15/24 (https://dejure.org/2024,6761)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2024 - 3 StR 15/24 (https://dejure.org/2024,6761)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2024 - 3 StR 15/24 (https://dejure.org/2024,6761)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.09.2021 - 3 StR 158/21

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität; Wertersatz; Surrogat;

    Auszug aus BGH, 06.03.2024 - 3 StR 15/24
    Auf ihre Revision hatte der Senat mit Beschluss vom 21. September 2021 (3 StR 158/21) das Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Bargelds geändert sowie im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; das weitergehende Rechtsmittel hatte er verworfen.

    Die am 30. April 2019 bestehenden Kontoguthaben sind lediglich deshalb von Bedeutung, weil für die erweiterte Wertersatzeinziehung nach §§ 73a, 73c StGB Feststellungen dazu haben getroffen werden müssen, inwieweit die Angeklagte im Zeitraum der abgeurteilten Tat noch Verfügungsgewalt über die anderweitigen Taterträge oder über deren Surrogate hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Wertersatz 1 Rn. 12 ff.; vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23, juris Rn. 13 mwN).

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Auszug aus BGH, 06.03.2024 - 3 StR 15/24
    Die - der Angeklagten günstige (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 26) - Gesamtschuld erstreckt sich unter zwei Gesichtspunkten auf den der erweiterten Wertersatzeinziehung unterliegende Gesamtbetrag:.
  • BGH, 27.07.2023 - 3 StR 132/23

    Vorrangige Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls bei der

    Auszug aus BGH, 06.03.2024 - 3 StR 15/24
    Die am 30. April 2019 bestehenden Kontoguthaben sind lediglich deshalb von Bedeutung, weil für die erweiterte Wertersatzeinziehung nach §§ 73a, 73c StGB Feststellungen dazu haben getroffen werden müssen, inwieweit die Angeklagte im Zeitraum der abgeurteilten Tat noch Verfügungsgewalt über die anderweitigen Taterträge oder über deren Surrogate hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Wertersatz 1 Rn. 12 ff.; vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23, juris Rn. 13 mwN).
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